Bei Annahme eines Bestandteiles gemäß diesem Abschnitt überprüft die Unternehmerin/der Unternehmer erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein folgender Angaben auf dem Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben:

  1. den Namen und die Anschrift der Unternehmerin/des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Verkäuferin/des Verkäufers des Erzeugnisses;
  2. die Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich des Hinweises auf die biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder dieses Abschnittes;
  3. die Codenummer oder den Namen der Kontrollstelle, die für die Unternehmerin/den Unternehmer zuständig ist, und
  4. gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung anhand der das Los den Bucheintragungen zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß den Buchstaben a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über die Lieferantin/den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.

Die Unternehmerin/der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in der Buchführung gemäß Absatz Buchführung ausdrücklich vermerkt.