Vom der Unternehmerin/dem Unternehmer sind Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es der Unternehmerin/dem Unternehmer und der Kontrollstelle gestatten, Folgendes festzustellen bzw. zu überprüfen:

  1. die Lieferantin/den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, die Vertreiberin/den Vertreiber der Erzeugnisse;
  2. die Art und die Menge der an die Einheit gelieferten Produkte landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Produkte und Bestandteile gemäß diesem Abschnitt und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien und deren Verwendung (Art, Herkunft, Qualität und Menge der Rohstoffe);
  3. die Art und die Menge der im Betrieb gelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und dieses Abschnittes;
  4. die Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte;
  5. die Trennung und Identifizierung von biologischer und konventioneller Produktion, soweit im Unternehmen auch konventionelle Erzeugnisse vorhanden sind und eine Trennung erforderlich ist.

Die Buchführung muss auch die Ergebnisse der Kontrolle bei der Annahme der Produkte und alle anderen Informationen enthalten, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt.

Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein. Das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Rohstoffen und den erzeugten Produkten wird einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.