Unternehmerinnen/Unternehmer, die Bestandteile für kosmetische Mittel und kosmetische Mittel als solche (im Folgenden als Erzeugnisse bezeichnet) mit Bezeichnungen im Sinne dieses Abschnittes in Verkehr bringen, haben geeignete rückverfolgbare Nachweise zu erbringen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt werden. Sie haben ihre Tätigkeit durch eine für die biologische Produktion nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bereits anerkannte Biokontrollstelle oder -behörde kontrollieren zu lassen.

Die Einhaltung dieses Abschnittes ist auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu kontrollieren. Die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Produktion, Verarbeitung und Kennzeichnung basiert auf einer verpflichtenden Eigendokumentation (Aufzeichnungspflichten) und externen Kontrollen.

Externe Kontrollen und die Zertifizierung sind durch ein, auf diesem Abschnitt und gemäß EN 45011 akkreditiertem Unternehmen kontinuierlich durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert. Die Risikoeinstufungen und Kontrollen haben systematisch und nachvollziehbar stattzufinden.

Unternehmerinnen/Unternehmer (Händlerinnen/Händler), die Erzeugnisse direkt an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben (verkaufen), sind von der Verpflichtung (erster Absatz: Kontrolle durch Biokontrollstellen oder -behörden), ausgenommen. Sobald sie jedoch selbst Erzeugungs- und Aufbereitungsschritte setzen, unterliegen sie der genannten Verpflichtung.

Die Kontrollstellen oder -behörden stellen jeder Unternehmerin/jedem Unternehmer, die/der ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss zumindest über die Identität der Unternehmerin/des Unternehmers und die Art oder das Sortiment der Produkte sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben.

Gegenstand des Inspektionsbesuches ist die Einhaltung dieses Abschnittes. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der/dem für die Einheit verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer oder einer/einem Bevollmächtigten gegenzuzeichnen ist.

Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 findet mutatis mutandis (mit den notwendigen Abänderungen) Anwendung. Insbesondere gelten folgende Mindestkontrollanforderungen: