Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor irreführenden Werbeaussagen über die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden. Dies gilt besonders für Werbeaussagen hinsichtlich der Konservierungsmittel und Tierversuchsfreiheit des Endproduktes. Die Werbeaussage "tierversuchsfrei" für ein kosmetisches Mittel – ob Natur-, Bio-, oder konventionelles Kosmetikum – darf laut der Empfehlung der Europäischen Kommission 2004/406/EG nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Bestandteil zu keiner Zeit zum Zwecke der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel im Tierversuchen getestet wurde. Die diesbezügliche Beweislast liegt bei der Herstellerin/dem Hersteller.

Ähnliches trifft dies auch für die Auslobung "ohne Konservierungsstoffe" zu. Nur jene Konservierungsstoffe, die in diesem Abschnitt aufgelistet sind, dürfen verwendet und müssen deklariert werden. In diesem Zusammenhang ist daher zu berücksichtigen, dass bestimmte Bestandteile wie z. B. Alkohole oder ätherische Öle, ebenfalls eine konservierende Wirkung aufweisen können.

Für Produkte, die nicht der Definition Biokosmetika entsprechen, aber bei denen einzelne Rohstoffe als "biologisch", "ökologisch" oder mit daraus abgeleiteten Bezeichnungen ausgelobt werden, sind im Sinne der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechende Nachweise für die Kontrolle leicht zugänglich zu machen. Als qualitative und quantitative Nachweise können gelten: z. B. Bio-Zertifikate für den Ursprungsnachweis, Dokumentation der Warenbewegungen (GMP) und Mengenflussberechnungen.