1. Im Sinne des Abschnittes gilt ein kosmetisches Mittel als mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet, wenn auf dem Etikett, der Werbung oder den Produktunterlagen das Produkt und seine Bestandteile mit Bezeichnungen versehen werden, die der Verbraucherin/dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis und seine Bestandteile nach den Vorschriften dieses Abschnittes hergestellt wurden. Insbesondere dürfen die Bezeichnungen "biologisch", "ökologisch" daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie "Bio-" und "Öko-", allein oder kombiniert, verwendet werden, wenn das Produkt und seine Bestandteile die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
  2. Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen in Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die die Verbraucherin/den Verbraucher glauben lassen, dass das betreffende Kosmetikum oder die zu seiner Produktion verwendeten Bestandteile die Vorschriften des Abschnittes Biokosmetik erfüllen, irreführend (z. B. auch die Bezeichnungen "organic", "eco").
  3. In der Bestandteilliste ist anzugeben, welche Bestandteile biologisch sind.
  4. Die Auslobungen gemäß Punkt 1 erfolgen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben in der Bestandteilliste.
  5. Die Codenummer und/oder der Name der zuständigen Kontrollstelle oder -behörde werden auf dem Behältnis und/oder Verpackung angegeben, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungsbehandlung vorgenommen hat.
  6. Kennzeichnung und Werbung für kosmetische Mittel, die nach den Vorgaben dieses Abschnittes erzeugt wurden, enthalten einen eindeutigen Hinweis auf die Erzeugung entsprechend diesem Codexkapitel (hergestellt gemäß ÖLMB, Kapitel A 8, Abschnitt Biokosmetika).