6.4.1 Grundvoraussetzungen
- Für natürliche Stoffe und Gemische landwirtschaftlichen Ursprungs sind 100 Gewichtsprozente aus biologischer Produktion anzustreben. Ein Mindestanteil von 95 Gewichtsprozenten darf nicht unterschritten werden.
- Wenn natürliche Stoffe und Gemische landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer Produktion aufgrund von Nichtverfügbarkeit ausnahmsweise aus konventioneller Produktion eingesetzt werden, ist eine Freigabe der zuständigen Kontrollstelle einzuholen.
- Das kosmetische Mittel enthält mindestens, je nach Produktkategorie, Bioanteile laut nachstehender Tabelle
| Kategorie | Biologischer Mindestanteil in Gewichtsprozent bezogen auf das Fertigprodukt |
|---|---|
| Öle/wasserfrei Reinigungs- und Pflegeprodukte | 90 |
| Parfums/Eau de Parfum/Eau de Toilette | 60 |
| Emulsionen zur Hautpflege (W/Ö) | 30 |
| Deodorants und Antitranspirantien | 20 |
| Emulsionen (Ö/W) und Gele zur Hautpflege | 20 |
| Haarbehandlungsmittel | 20 |
| tensidhaltige Reinigungsprodukte | 20 |
| Zahn- und Mundpflege | 20 |
| Seifen | 20 |
| Wässer | 20 |
| Produkte mit einem Mineralstoffgehalt größer als 80 % | 10 |
- Bei Emulgatoren und Tensiden ist jener Molekülanteil als biologisch zu betrachten, der sich aus dem stöchiometrischen Anteil des pflanzlichen Ausgangsmaterials aus biologischer Produktion errechnet.
- Der Rezeptur direkt zugesetztes Wasser wird dem Bioanteil nicht zugerechnet.