Bezeichnungen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit Bezug auf die biologische Produktion bei verarbeiteten Heimtierfuttermitteln dürfen verwendet werden:

  1. In der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
    • mindestens 95 Gewichtsprozent der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus biologischer Produktion;
    • das verarbeitete Futtermittel erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift, ausgenommen Abs. 5.2.2, und insbesondere Art. 14 Abs. 1 lit. d sublit. iv und v und 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Art. 22 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 .
  2. In der Angabe über die Zusammensetzung des Futtermittels und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
    • die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei; die anderen enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind ausschließlich biologisch;
    • das verarbeitete Futtermittel erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift, ausgenommen Abs. 5.2.2, und insbesondere Art. 14 Abs. 1 lit. d sublit. iv und v und 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Art. 22 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
  3. Nur in der Angabe über die Zusammensetzung, wenn die allgemeinen sowie spezifischen Anforderungen für biologisches Heimtierfutter erfüllt sind, ausgenommen Abs. 5.2.2 Nichtbiologische landwirtschaftliche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen bei Anwendung dieser Kennzeichnungsregel in unbegrenzter Menge eingesetzt werden.

Bei der Angabe über die Zusammensetzung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ist anzugeben, welche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse biologisch sind.

Finden die Buchstaben b und c dieses Abs. Anwendung, so darf der Bezug auf die biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen erscheinen und der Gesamtanteil der biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen an den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs muss angegeben werden.