Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer Produktion stammen.