Ergänzend zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Futtermitteln für Heimtiere verwendet werden, sofern ihr Einsatz für den jeweiligen Verwendungszweck futtermittelrechtlich zulässig ist.