Falls in der Aufbereitungseinheit auch nicht unterscheidbare Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und diese Regelung fallen,

  • muss diese Einheit über räumlich oder zeitlich getrennte Bereiche zur Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 vor und nach den Arbeitsgängen verfügen;
  • müssen die Arbeitsgänge kontinuierlich und in geschlossener Folge für die gesamte Partie/das gesamte Los durchgeführt werden und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter Artikel 1 fallende Erzeugnisse erfolgen;
  • sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Partien/Lose und zur Vermeidung der Vermischung oder Vertauschung mit Erzeugnissen, die nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und dieser Regelung gewonnen wurden, erforderlich sind;
  • dürfen Erzeugnisse gemäß diesen Regelungen nur nach der Reinigung der Produktionsanlagen bearbeitet werden; die Wirksamkeit der Reini-gungsmaßnahmen ist zu überprüfen und aufzuzeichnen.

Dies gilt nicht, sofern eine Auslobung gemäß Abs. 4.2.4 c) ii) erfolgt.