Wenn der prozentuelle Anteil der Biozutaten gemäß Abs. 4.2.4 c) ausgelobt wird, ist jedenfalls eine Verbuchung der Bio-Lebensmittel auf ein eigenes Bio-Konto oder ein hinsichtlich der erforderlichen Auswertung gleichwertiges Instrument (wie z. B. EDV-Programm mit Erfassung biologische/konventionell) notwendig. Die Einsicht in die Konten muss der Biokontrollstelle gewährt werden.