Die Bereiche, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, vermieden wird.

Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) NR. 834/2007 müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.