Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 überprüft der Unternehmer erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein folgender Angaben auf dem Etikett unbeschadet anderer Rechtsvorschriften:

  1. den Namen und die Anschrift der Unternehmerin/des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Verkäuferin/des Verkäufers des Erzeugnisses;
  2. die Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich des Hinweises auf die biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) NR. 834/2007;
  3. die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und
  4. gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung anhand der das Los den Bucheintragungen gemäß Abs. 4.3.1.4 zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über die Lieferantin/den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.

Die Unternehmerin/der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in der Buchführung gemäß Abs. 4.3.1.4 ausdrücklich vermerkt. Originial-Datei laden