Die/der betreffende Unternehmerin/Unternehmer ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen bzw. Vorkehrungen nach Abs. 4.3.1.1 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle in den "Besonderen Vorschriften" dieses Punktes mitzuteilen.