Bei in Arbeitsgängen der gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen hergestellten Erzeugnissen dürfen die Bezeichnungen nach Abs. 4.2.1 in folgenden Fällen verwendet werden:

a) in der Bezeichnung des Gerichtes oder von Komponenten eines Gerichtes, vorausgesetzt
i) die verarbeiteten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
ii) mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch.

Im Falle eines Buffets dürfen Gerichte und Menüs als Bio ausgelobt werden, wenn sie der Gast selbst aus einzelnen, eindeutig als Bio gekennzeichneten Komponenten bzw. Gerichten zusammenstellen kann.

Beispiele:
Gericht: Bio-Schweinebraten mit Bio-Knödel und Bio-Kraut
Komponente: Schweinebraten mit Bio-Knödel und Bio-Kartoffeln

Menü: Bio-Menü (Alle Gerichte und Komponenten)
Buffet: Bio-Buffet (Alle Gerichte und Komponenten)

b) als Hinweis auf eine oder mehrere Zutaten, die bei Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen verwendet werden, vorausgesetzt:
i) die Zutaten erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
ii) bei den einzelnen Gerichten oder Komponenten wird angegeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Abweichend davon kann der Hinweis allgemein auf Speisekarten, Menüplänen u. ä. dann erfolgen, wenn dieser Hinweis nicht geeignet ist, den Verbraucher in die Irre zu führen.

Beispiele:
Auslobung direkt beim Gericht oder auf einem Beiblatt der Speisekarte: Spargel-cremesuppe mit Bio-Spargel, Wiener Schnitzel mit Bio-Kalbfleisch, Rindsbraten vom Bio-Rind

Gesonderte Auslobung von einer oder mehreren Zutaten: "Wir verwenden aus-schließlich Kartoffel aus ökologischem Landbau", "Wir verwenden ausschließlich Frischeier [und/oder: Rindfleisch] aus biologischer Erzeugung". Die dauernde Auslobung erfolgt nur wenn diese Zutat wirklich andauernd aus biologischer Produktion verwendet wird.

c) Als Hinweis auf eine durchschnittliche jährliche prozentuelle anteilige Verwendung von Bioerzeugnissen
i) zusätzlich zu den unter a) und b) angeführten Varianten oder
ii) als Angabe in Gemeinschaftlichen Verpflegungsreinrichtungen in Unter-nehmen, die nicht primär dem Zwecke der Verpflegung dienen (z. B. Krankenhäuser, Pensionistenheime, Kindergärten, …). In diesem Fall ist es nur erlaubt, mit eindeutigem Bezug auf den Prozentsatz beispielhaft Zutaten zu nennen, die häufig in biologischer Qualität verarbeitet werden.
iii) Für den Konsumenten muss jedenfalls erkennbar sein, dass es sich bei dem genannten Prozentsatz um den Anteil der durchschnittlichen, jährlichen Kosten für Biozukäufe am Gesamteinkaufsvolumen für Lebensmittel und Getränke handelt.

Die Hinweise sowie die Prozentangaben dürfen keinesfalls den Verbraucher über den tatsächlich verwendeten Bioanteil in die Irre führen.