Die Bezeichnungen nach Abs. 4.2.1 dürfen nirgendwo bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmittel verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben.

Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das Erzeugnisse oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

Einem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in der Unternehmensbezeichnung sollte jedenfalls nichts entgegen stehen, wenn alle Arbeitsgänge bei der Herstellung von Erzeugnissen von der Unternehmerin/dem Unternehmer entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfolgen und angebotene nicht weiter aufbereitete Lebensmittel aus biologischer Produktion stammen. Die Erzeugnisse erfüllen Artikel 23 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Ausgenommen von dem Erfordernis ausschließlich Bio-Erzeugnisse zu verwenden ist die Verwendung von Erzeugnissen der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere sowie von Rohprodukten aus lokaler (regionaler) Wildsammlung. Ebenso wird bei Getränken zumindest in jeder der üblicherweise angebotenen Getränkegruppen ein Erzeugnis als Bioprodukt angeboten. Insgesamt ist die Anzahl der angebotenen biologischen Getränke größer als die der konventionellen. Eine Verwendung eines Hinweises auf die biologische Landwirtschaft in der Unternehmensbezeichnung unterliegt unbeschadet dieses Absatzes jedenfalls den einschlägigen gesetzlichen Rechtsvorschriften.