Für die Beurteilung, ob ein Lebensmittel täuschungsfrei in Verkehr gebracht wird, ist die Gesamtaufmachung wesentlich.

Diese umfasst sämtliche Angaben, Anpreisungen (Auslobungen), Hinweise und bild-liche Darstellungen, die beim Inverkehrbringen gemacht werden.

Auch Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, die Darstellung von Firmenanschriften, die Farben von Aufdrucken, sonstige Hervorhebungen und Anordnungen können im Einzelfall die Beurteilung der Gesamtaufmachung beeinflussen.

Ebenso sind die Werbung für ein Lebensmittel und seine Darbietung zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung einer allfälligen Täuschungseignung von Angaben ist auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (europäisches Verbraucherleitbild) abzustellen.

Auch bloß mehrdeutige Ausdrücke können gegen das Wahrheitsgebot verstoßen. Bei Mehrdeutigkeit einer Angabe muss der Verantwortliche immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kreise die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn ver-stehen kann. Lässt somit eine Angabe mehrere Deutungen zu, so besagt der Unklarheitengrundsatz, dass jede dieser Deutungen vertretbar und stichhaltig sein muss (siehe Abschnitt 8.11 Codexkapitel A 3).

Die Irreführungseignung ist nach dem Gesamteindruck der Aufmachung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Der Gesamteindruck kann durch das blickfangartige Herausstellen einzelner Elemente entscheidend geprägt werden.

Werden Elemente blickfangartig herausgestellt, müssen diese für sich allein zutreffend sein. Aufklärende Hinweise schließen eine Täuschung nur dann aus, wenn sie verständlich sind und die gleiche Auffälligkeit besitzen wie die als Blickfang herausgestellte Ankündigung (z. B. OGH 4 Ob 243/03v, 4 Ob 47/10f; 4 Ob 379/76 – Kürbis Salatöl, 4 Ob 29/91 – Himbeeressig). In solchen Fällen kann nur ein ausreichend deutlicher aufklärender Hinweis zum Wegfall der Irreführungseignung führen (EuGH C 195/14 – BVV gegen Teekanne; OGH 4 Ob 228/10y – Waldbeeren-Fruchtschnitte).

Der deutlich wahrnehmbare, aufklärende Hinweis muss ausreichend auffällig sein. Bei der Prüfung, ob ausreichende Auffälligkeit gegeben ist, sind u. a. folgende Aspekte zu berücksichtigen: Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung.