Gemäß Art. 7 LMIV und § 5 Abs. 2 LMSVG dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein.

Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Konkrete Beispiele betreffen insbesondere Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.

Ob Angaben, die zu einem Lebensmittel gemacht werden, zur Täuschung geeignet sind, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Gesamtaufmachung einer Ware.

Maßgeblich für die Beurteilung ist die Verkehrsauffassung, die sich aus redlichem Handelsbrauch und berechtigter Verbrauchererwartung herausbildet.

Die Verkehrsauffassung ist dynamischen Entwicklungen unterworfen, die vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, von den handelspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ebenso beeinflusst wird wie von gesellschaftlichen Wertvorstellungen und verbraucherpolitischen Anliegen.

Die in den Anhängen 6 bis 10 angeführten Hilfen sollen ergänzend zu Abschnitt 8 des Codexkapitels A 3 „Allgemeine Beurteilungsgrundsätze“ ein Instrument zur besseren Orientierung bieten und damit zum Täuschungsschutz und zur Rechtssicherheit und dadurch auch zur Absicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich (unter Berücksichtigung des Exportmarkts) beitragen.

Sie richten sich an Wirtschaftsteilnehmerinnen/Wirtschaftsteilnehmer, Behörden, Aufsichtsorgane und Lebensmittelgutachterinnen/Lebensmittelgutachter mit dem Zweck, eine einheitliche Vollzugspraxis zu schaffen.