2.1.3 Angaben zur Aufbewahrung (Lagerung) und/ oder Verwendung

Art. 9 Abs. 1 lit. g LMIV enthält die Verpflichtung, dass „gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung“ anzugeben sind.

Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese gemäß Art. 25 Abs. 1 LMIV angegeben werden.

Nach dem Öffnen der Verpackung müssen gemäß Art. 25 Abs. 2 LMIV gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden, um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel zu ermöglichen.