Aromen, die nicht zum Verkauf an die Endverbraucherin/den Endverbraucher bestimmt sind, werden nur in Verkehr gebracht, wenn ihre Verpackungen oder Behältnisse die gemäß Art. 15 der EG-Aromenverordnung1 vorgeschriebenen Angaben tragen.

1 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.