Wenn verfälschte (§ 5 Abs. 5 Z 3) oder wertgeminderte (§ 5 Abs. 5 Z 4) Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, so stellt die damit einhergehende Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher keinen selbstständigen Beanstandungsgrund nach § 5 Abs 2 LMSVG dar.