Die Irreführungseignung einer Information im Sinne des Abs. 8.4 ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen, den sie auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucherinnen und Verbraucher macht. Wendet sich eine Information gezielt an eine bestimmte Gruppe (insbesondere auf Grund ihres Alters, geistiger Gebrechen oder Leichtgläubigkeit) besonders schutzwürdiger Verbraucherinnen und Verbraucher, so ist auf den Eindruck abzustellen, den die Information auf diese Gruppe macht.