Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Informationen besteht nicht. Im Verschweigen einer Tatsache liegt aber dann eine Irreführung, wenn eine Aufklärung der Verkehrskreise nach Treu und Glauben zu erwarten ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, dass ihre Nichterwähnung die Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen kann, insbesondere wenn durch Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird.