Auch eine an sich richtige Behauptung kann unter Umständen – insbesondere durch die Form, in die sie gekleidet wird, oder durch den Gebrauch irreführender Wendungen – gegen das Wahrheitsgebot verstoßen, wenn ihr von den angesprochenen Verkehrskreisen etwas Unwahres entnommen werden kann. Maßgebend ist dabei stets, wie der verwendete Wortlaut von den Verkehrskreisen, insbesonders von den Verbraucherinnen und Verbrauchern, aufgefasst und welche Bedeutung ihm beigelegt wird.