Die unzutreffende Bezugnahme auf die geografische Herkunft einer Ware ist nicht nur in Form eines unmittelbaren Herkunftshinweises, sondern auch durch “mittelbare Herkunftsangaben“ (wie etwa Landesfarben, Abbildungen bekannter Bauwerke, Verwendung einer bestimmten Landessprache, Trachten udgl.) denkbar. Die Irreführungseignung kann allerdings durch entlokalisierende Zusätze ausgeschlossen werden, an deren Deutlichkeit aber strenge Anforderungen zu stellen sind. Liegt von vornherein eine entlokalisierte Herkunftsangabe (z.B. Frankfurter, Debreziner, usw.) oder Gattungsbezeichnungen (z.B. Tilsiter, Gouda,...) vor, so scheidet eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Zur Irreführungseignung einer freiwilligen Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsorte einer Ware siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2018/7751). Davon unberührt ist der Schutz für geschützte Ursprungsangaben (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und geografische Angaben bei Spirituosen (g.A.).2)3)

1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels (Text von Bedeutung für den EWR.)
2) Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
3) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89