Die Unterlassung einer vorgeschriebenen Bezeichnung (Kennzeichnung) einer Ware oder der vorgeschriebenen Deklaration stellt für sich noch keine Irreführung dar, sondern einen Verstoß gegen die konkrete Kennzeichnungsvorschrift (z.B. LMKV). Selbst die Verwendung einer verbotenen Bezeichnung (Kennzeichnung) verstößt zunächst nur gegen die konkrete Kennzeichnungsvorschrift und gegen § 5 Abs. 2 LMSVG nur dann, wenn die Information auch zur Irreführung geeignet ist.