Auch bloß mehrdeutige Ausdrücke können gegen das Wahrheitsgebot verstoßen. Bei Mehrdeutigkeit einer Information muss die verantwortliche Person immer die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann. Lässt somit eine Information mehrere Deutungen zu, so besagt der Unklarheitengrundsatz, dass jede dieser Deutungen vertretbar und stichhaltig sein muss.