Eine Information ist dann zur Irreführung geeignet, wenn sie auch nur bei einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der Adressatinnen und Adressaten zu einer unrichtigen Auffassung über ihren Inhalt führen kann. Dabei genügt die Möglichkeit eines Missverständnisses. Ein solches kann auch dadurch ausgelöst werden, dass eine für das Verständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher wesentliche Information nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, insbesondere in zu geringer Schriftgröße, etwa auch im Vergleich zu anderen Informationen, angebracht wird. Diese Regel gilt nicht nur für die verpflichtenden Informationen. Ob eine Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich.