Das Wahrheitsgebot stellt einen zentralen Grundsatz des Lebensmittelrechts dar. Es dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung (§ 2 Abs. 1 LMSVG) und verwirklicht diesen Schutz durch das Verbot, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben (§ 5 Abs. 2 LMSVG). Dies gilt auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.