Beilage 16 ANTRAG AUF MIKROBIOLOGISCHE UNTERSUCHUNG GEMÄSS VO (EG) NR. 2073/2005

Lebensmittelbetrieb:

An das
Laboratorium1):

Antrag auf mikrobiologische Untersuchung gemäß VO (EG) Nr. 2073/2005

Hinsichtlich Lebensmittelsicherheitskriterien2)

*S = Salmonellen; L= Listeria monocytogenes

□        Faschiertes, Fleischzubereitungen, die zum Rohverzehr bestimmt sind (S, L)

□        Faschiertes, Fleischzubereitungen, die aus anderem Fleisch als Geflügelfleisch (Schweinfleisch, Rindfleisch, gemischtes Faschiertes etc.) hergestellt werden und zum Verzehr
           in gegartem Zustand bestimmt sind (S)

□        Faschiertes, Fleischzubereitungen, die aus Geflügelfleisch hergestellt werden und zum Verzehr in gegartem Zustand bestimmt sind (S)

□        Separatorenfleisch (S)

□        Fleischerzeugnisse, die zum Verzehr in rohem Zustand bestimmt sind (außer Erzeugnisse, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des
          Erzeugnisses ausgeschlossen ist); (S)

□        Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind (S)

□        Verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können (L)

□        Verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes nicht begünstigen können (z. B. Produkte mit starker Säuerung (pH ≤ = 5) und gleichzeitig starker Abtrocknung,
          Produkte, die in der Verkaufsverpackung nachpasteurisiert werden, Koch- oder Brühwürste im Kunststoffdarm im Ganzen); (L).

Produktbezeichnung: ………………..……………………………………………………………………………….

□    frisches Geflügelfleisch

Hinsichtlich Prozesshygienekriterien2)

□        Untersuchung auf Aerobe mesophile Keimzahl und E. coli

○        Faschiertes                            ○        Separatorenfleisch

□        Untersuchung auf E. coli

○        Fleischzubereitungen

Optionale Zusatzuntersuchungen:

□        aW-Wert und pH-Wert Untersuchung

SCHLACHTHYGIENEPROBEN:

Probennahme für Gewebeproben erfolgt gem. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005.

Tierart:                                                                                                                                                                                                                                                            

Datum und Uhrzeit der Probenahme:    _____________________________________

□        Gewebeprobe auf Aerobe mesophile Keimzahl und Enterobacteriaceae von:

          ……….. Rindern ……….. Schweinen ….……. Schafen ….……. Ziegen ……….. Pferden

         (Gewebeprobe: vier Stellen des Schlachtkörpers, 4 x 5 cm2, nicht dicker als 0,5 cm, Gesamtfläche 20 cm2, Transporttemperatur +1 bis +8 °C)

□        Kratzschwamm auf Salmonella spp. von:

          ……….. Rindern ……….. Schweinen ……….. Schafen ……….. Ziegen ……….. Pferden

          (von einer Probenahmefläche von mindestens 400 cm2, Transporttemperatur +1 bis +8 °C)

Hinsichtlich Umfeldbeprobung:

□        Abklatsche:

          ○        Aerobe mesophile Keimzahl und Enterobacteriaceae

          ○        Aerobe mesophile Keimzahl          ○        Enterobacteriaceae

□        Schwamm-/ Tupferproben: Untersuchung auf Pathogene:

          ○        Listeria monocytogenes                              ○        Salmonella spp.


_________________________                                                                                                                                                                                   

Ort, Datum                                                           Unterschrift und Name der Einsenderin/des Einsenders

Hinweise zur Probenahme:
Zur Untersuchung hinsichtlich Lebensmittelsicherheitskriterien bzw. Prozesshygienekriterien bei Fleischzubereitungen, Faschiertem, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen sind bei jedem Probedurchgang jeweils fünf Proben à mindestens 150 g am Probenziehungstag hintereinander ohne zeitliche Verteilung zu entnehmen.

Zur Untersuchung hinsichtlich Prozesshygienekriterien sind bei Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden zur Untersuchung auf Enterobacteriaceae und der aeroben mesophilen Keimzahl jeweils vier Stellen jedes Schlachtkörpers zu beproben.

Bei der Beprobung mit Hilfe des destruktiven Verfahrens sind vier Gewebeproben mit einer Gesamtfläche von 20 cm² zu entnehmen3).

Bei jeder Probenahme (einmal wöchentlich)4) sind fünf Schlachtkörper nach dem Zufallsprinzip zu beproben.

Bei nicht täglicher Schlachtung sind jeweils fünf Arbeitstage einer Woche gleichzusetzen.

Bei der Beprobung zur Untersuchung auf Salmonella spp. ist die Probenahme mit Hilfe eines Kratzschwamms durchzuführen. Die Probefläche muss je gewählter Probenahmestelle mindestens 100 cm² groß sein.

Die 50 Proben sind bei 10 aufeinander folgenden Probendurchgängen zu entnehmen.

Die Lagerung und Beförderung der Proben soll möglichst kurz gehalten werden und die Proben sollen dabei gekühlt (+2 bis +4 °C) und vor Austrocknung geschützt sein.

 

 

 

1) Die Untersuchung muss nicht von einer amtlichen Untersuchungsanstalt oder einem Sachverständigen gemäß § 73 LMSVG vorgenommen werden. Das Laboratorium muss jedenfalls nach dem in der VO (EG) 2073/2005 angeführten Normen untersuchen.

2) Zutreffendes ist anzukreuzen.

3) Bei Anwendung des nichtdestruktiven Verfahrens für diesen Zweck ist eine Probefläche je Probestelle von mindestens 100 cm2 (50 cm2 bei Schlachtkörpern kleiner Wiederkäuer) abzudecken.

4) Falls sechs aufeinander folgende Probedurchgänge ein befriedigendes Ergebnis erreicht haben, kann die Probenahmehäufigkeit auf eine 14tägige Untersuchung verringert werden.