9 BETÄUBUNG UND SCHLACHTUNG
Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren in Schlachthöfen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Zusätzlich ist ein Sachkundenachweis oder anderer Nachweis als Bestätigung der Befähigung vorzulegen.
Die Unternehmer/Unternehmerinnen haben Standardarbeitsanweisungen zu erstellen und umzusetzen damit gewährleistet ist, dass bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden.
Für jeden Schlachthof ist ein/e Tierschutzbeauftragter/Tierschutzbeauftragte zu ernennen (gilt nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1.000 GVE geschlachtet werden).
Checkliste „Betäubung“ (Beilage 9 CHECKLISTE BETÄUBUNG)
Für die rituelle Schlachtung bestehen besondere tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz und Tierschutz-Schlachtverordnung).