Anders als § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Spielzeug (Spielzeugkennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 1029/1994 idF BGBl II Nr. 139/2012, welche vorsieht, dass Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden darf, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist, die Händler – bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen - folglich im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2009/48/EG zu überprüfen haben, ob der Hersteller die Anforderungen von Art. 4 Abs. 5 und 6 erfüllt haben (vgl. VwGH vom 30.4.2019, 2019/04/0013), ist die Prüfpflicht des Händlers gemäß § 8 Abs. 2 Spielzeugverordnung darauf beschränkt, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 (Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation) und der sonstigen Kennzeichnungselemente im Sinne der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat.

Eine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der Konformitätserklärung oder eine Haftung des Herstellers (Anmerkung: wohl gemeint Händler!) für eine Fehlerhaftigkeit der vom Hersteller ausgestellten EG-Konformitätserklärung lässt sich aus den zitierten Bestimmungen nicht ableiten. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus § 8 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011, indem diese Bestimmung („Der Händler hat die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen“) sich auf die allgemeinen Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 Spielzeugverordnung 2011 sowie die besonderen Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bezieht. (LVwG NÖ vom 25.11.2019, S-501/1/2019)