Nationale sprachliche Anforderungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der Fassung der Richtlinie 93/35 zugelassen werden, stellen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dar, da die betreffenden Erzeugnisse je nach der oder den im Vertriebsmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache(n) mit einer unterschiedlichen Etikettierung versehen werden müssen, was zusätzliche Ver-packungskosten verursacht.

Diese Beeinträchtigungen sind jedoch durch den Schutz der Volksgesundheit gerechtfertigt, der ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt. Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen von unter die Richtlinie 76/768 fallenden kosmetischen Mitteln auf dem Behältnis und der Verpackung des Produkts angeben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind.

Die vollständige Angabe der obligatorischen Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung eines kosmetischen Mittels in der oder den im Vertriebsmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache(n) ist nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der Fassung der Richtlinie 93/35 aus praktischen Gründen nicht möglich", wenn wegen der Entscheidung des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, das Mittel aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erleichterung der Verkehrsfähigkeit innerhalb der Gemeinschaft in neun Sprachen zu etikettieren, von denen acht Amtssprachen der Gemeinschaft sind, eine Verkürzung der Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung notwendig wird. (Hans Schwarzkopf GmbH & Co KG, EuGH 13.09.2001 C-169/99)