1.9.1 Örtliche Zuständigkeit der verfolgenden Behörde
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass die gegenständliche Ware am 27.03.2014 in W, Adresse 2, in SB-Regal zum Verkauf bereitgehalten und dadurch in Verkehr gebracht wurde. Es wird lediglich im Spruch erwähnt, dass diese Filiale zum Unternehmen BB GmbH mit Sitz X, Adresse 1, gehört und der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zur Verantwortung gezogen wird.
Für die Bestrafung der gegenständlichen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil wie bereits angeführt gemäß § 27 Abs 1 VStG zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist im Ergebnis das Inverkehrbringen eines verfälschtes Lebensmittels. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach der herrschenden Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die verfälschte Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht (vgl VwGH vom 25.02.2003, Zl 2001/10/0257). Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer als nach § 9 VStG verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Verantwortung für das Inverkehrbringen des verfälschten Lebensmittel angelastet. Auch der von der belangten Behörde angegebene Tatort, nämlich der Ort der Probenziehung, steht mit der Qualifikation als Begehungsdelikt im Einklang.
Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft V vom 16.01.2015 übermittelt die Anzeige gemäß § 27 Abs 1 VStG. Im Prüfbericht wird als Lieferant die Firma BB GmbH mit Sitz X genannt. Es hätte daher die belangte Behörde entweder den Vorwurf anders formulieren müssen oder die Bezirkshauptmannschaft V das Verwaltungsstrafverfahren als örtlich und sachlich zuständige Behörde zur Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Inverkehrbringens durch Bereithalten zum Verkauf durchführen müssen.
In Ergebnis war die belangte Behörde daher weder gemäß § 29a VStG noch nach § 27 Abs 1 VStG zur Erlassung dieses Straferkenntnisses zuständig. (LvWG Tirol vom 13.09.2016, LVwG-2016/46/2118)
Siehe auch: VwGH vom 12.10.2020, Ro 2018/10/0047