Kommt es nämlich zu einem Rechtsverstoß, dann hat der handelsrechtliche Geschäftsführer für diese Rechtsverletzung einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. Die Vorsorge muss der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche nicht notwendigerweise durch eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern treffen, es kommt auch die Einrichtung und Effektuierung eines zur Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden Regel- und Kontrollsystems in Betracht. Auch wenn man im Gegenstand davon ausginge, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin tatsächlich ihren Ehegatten hinsichtlich bestimmter Informationsagenden betraut habe, wobei ein diesbezüglicher Nachweis fehlt, exkulpierte diese Annahme jedoch nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin selbst in diesem Fall, da die inhaltlichen Anforderungen an ein allwirksames Regel- und Kontrollsystem sehr hoch gestellt sind. Dieses muss nämlich so beschaffen sein, dass es „die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten“ lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH). Es hätte nämlich zusätzlich zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß

§ 9 Abs.2 VStG diesbezügliche Instruktionen und gegebenenfalls Schulungen gegeben haben müssen, dann wirksame, sich nicht auf Stichproben erschöpfende Kontrollen, sowie gegen Richtlinienverstöße den Einsatz von Sanktionierungsinstrumenten zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens.

Der Nachweis, dass diesbezüglich die Agenden delegiert worden sind, ist also nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihrer Verantwortung nicht zu exkulpieren, zumal jährliche Besprechungen hinsichtlich Neuerungen an Ort der Lieferfirma nicht ausreichen, um sich der im Gegenstand notwendigen Sorgfalts- bzw. Informationspflichten zu entledigen. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Gegenstand ist dies die Beschwerdeführerin selbst. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten würde einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirken und würde von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten übergehen. Ein wirksamer Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt aber nur vor, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind. (LVwG Kärnten vom 07.07.2015, KLVwG-1706-1707/10/2014)