Anhang II Abschnitt E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel über-tragbaren Zoonoseerregern in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass frisches Geflügelfleisch, das aus den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Tierpopulationen stammt, das in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der durch die Verordnung Nr. 1086/2011 geänderten Fassung genannte mikrobiologische Kriterium auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss.

Das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und die Verordnung Nr. 2073/2005 in der durch die Verordnung Nr. 1086/2011 geänderten Fassung, ist dahin auszulegen, dass es grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach einem Lebensmittelunternehmer, der allein auf der Stufe des Vertriebs zwecks Inverkehrbringens eines Lebensmittels tätig ist, wegen Nichteinhaltung des in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung Nr. 2073/2005 genannten mikrobiologischen Kriteriums eine Sanktion auferlegt wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 entspricht. (EuGH vom 13.11.2014 C-443/13)