Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass in der C Gesellschaft m.b.H. eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet ist, die durch externe Prüfungen und durch interne Überwachung regelmäßig kontrolliert wird, und dass die im Rahmen dieser qualitätsgesicherten Organisation eingerichteten regelmäßigen Kontrollen mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der Kollagen-Grenzwerte gewährleistet ist, sodass keine verfälschten Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Bei der amtlichen Probe war die Grenzwertüberschreitung (22,2 gegenüber 22,0) äußerst gering (0,9%), und weitere gleichartige Beanstandungen der C Gesellschaft m.b.H. (vorher/nachher) sind nicht hervorgekommen, sodass das vorgebrachte Kontrollsystem seinen Zweck grundsätzlich zu erfüllen scheint und es sich hier um einen nicht verhinderbaren „Ausreißer“ (Einzelfall) gehandelt haben dürfte. Dass bei einem noch so wirksamen Kontrollsystem in Einzelfällen gleichwohl Gesetzesverletzungen eintreten können, vermag daran nichts zu ändern (vgl. UVS NÖ 117.2.2009, Senat-WU-08-2002). Da dem Beschwerdeführer somit kein Verschulden an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. (LVwG NÖ vom 19.09.2019, LVwG-S-1671/001-2018)