Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um eine mögliche Überprüfung der für ein verpacktes Fleischprodukt (vgl VwGH 14.6.2012, Zl. 2009/10/0080: vakuumverpackte „Truthahnschnitzel“ und „Truthahnsteaks“) angegebenen kurzen Haltbarkeitsfrist, sondern um die allgemeine Frage, ob und wie das an sich unbestritten auch bei Raumtemperatur lange haltbare (konkret: Mindesthaltbarkeitsangabe 06/2015; Bezugsdatum 19.01.2014; Probenahme 18.02.2014) Produkt „Bio Honig flüssig“ dennoch zur besseren Information des Verbrauchers und möglichst langen Erhaltung der Produkteigenschaften hinsichtlich der Lagerbedingungen zu deklarieren ist. Dazu waren schon im Hinblick auf die überlange Zeitkomponente eigene Lagerversuche im Zusammenhang mit Lieferungen des Produkts „Bio Honig flüssig“ praktisch nicht sinnvoll. Sie waren aber auch vom Wissensstand des Bf nicht erforderlich, zumal in zwei zeitnah von der H KG eingeholten Fachgutachten von gemäß § 73 LMSVG autorisierten Lebensmittelgutachtern jeweils eine allgemeingültige, von weiteren Kontrollen unabhängige, positive Aussage zur Verkehrsfähigkeit der Deklaration des Produkts getroffen worden war, auf die sich der Bf verlassen durfte. Den Lebensmittelunternehmer trifft im Falle der Beiziehung geeigneter Sachverständiger nur eine eingeschränkte Kontrollpflicht. Da keine offenkundigen, auch für Laien erkennbare Mängel der gegenständlichen Gutachten vorliegen, konnte eine weitere fachliche Überprüfung dieser Gutachten nicht gefordert werden, zumal dies auf eine unzulässige Überspannung der objektiven Sorgfaltspflicht im Geschäftsleben hinauslaufen würde (vgl dazu näher VwSlg 12947 A/1989). (LVwG OÖ vom 14.01.2015, 000070/2/WEI)