Insofern sich der Beschwerdeführer auf das vom Fleischuntersuchungstierarzt BB im Jahre 2015 unterfertigte Stammdatenblatt und auf seine im Juli/August 2019 eingeholte Rechtsauskunft eines Juristen der Fleischkoordinationsstelle in Wien (Ministerium für Gesundheit/Lebensmittel) beruft, wonach in seinem Betrieb eine Verarbeitung und Zerlegung von Wild zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass solche Erkundigungen an der geeigneten Stelle zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hätte sich insofern über die maßgeblichen Vorschriften des Lebensmittelverbraucherschutzgesetzes in Kenntnis setzen müssen. Die Auskunft bei einem Organ der zuständigen Behörde ist aber nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde schlüssig begründet hat, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. (LVwG Tirol vom 9.11.2020, LVwG-2020/41/0557-3)