1.8.3 Nachweis von Schulungen

Es ist auch nicht erforderlich, dass Nachweise über Hygieneschulungen vor Ort vorhanden sein müssen. Dies würde doch bedeuten, dass die ganzen betrieblichen Aufzeichnungen immer zu den Marktständen mitgeführt werden müssten. (LVwG Stmk vom 13.03.2024, LVwG 30.11-319/2024)