Die Kosmetikverordnung regelt die Verpflichtungen aller Personen in der Lieferkette. Während Hersteller im gegenständlichen Fall als verantwortliche Person für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen gewährleistet, haben die Händler im Rahmen ihrer Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen, zu berücksichtigen. Auch der Händler sollte über ein gewisses Grundwissen verfügen, um erkennen zu können, welche Produkte eindeutig nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen (zB wegen fehlender Kennzeichnung). Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen, der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird und gegebenenfalls ob das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

Für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist es wesentlich, in welcher Eigenschaft der Täter auftritt, ob als Hersteller, als Importeur oder, wie die Beschwerdeführerin, als Händler. In weiterer Folge ändert sich je nach Eigenschaft auch der Tatvorwurf, da die Kosmetikverordnung jedem an der Lieferkette Beteiligten andere Pflichten auferlegt. Dem Händler kann dabei nur der Vorwurf gemacht werden, dass er im Rahmen seiner Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn er ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, nicht berücksichtigt hat oder, wie im gegenständlichen Fall, er bevor er das gegenständliche kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt hat, nicht überprüft hat, ob die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen, der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird und gegebenenfalls ob das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist. (LVwG Tirol vom 27.11.2018, 2018/46/2056-2)