Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art 4 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 852/2004. Als Lebensmittelunternehmer muss er Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 852/2005 ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt. Dem Tenor der unionsrechtlichen Judikatur folgend besteht diese Verantwortung bis zur Abgabe des Lebensmittels an den Letztverbraucher (siehe zB EuGH, 13.11.2014, C-443/13) und ist diese mit einem durchaus strengen Maßstab aufrecht zu erhalten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Produkt beim Hersteller gekauft habe und es sich bei der Firma B Y GmbH nur um ein Handelsunternehmen handle, vermag ihn von der Verantwortung nicht zu befreien. (LVwG Tirol vom 24.03.2014, LVwG-2015/46/1941-3)