Des Weiteren muss die Bestellung klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt. Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 2010/03/0065 ZVR 2013/52) und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16.9.1998, 97/09/0150). Unzureichend ist die Verpflichtung bloß zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht ausreichend den Umstand der beabsichtigten Überwälzung gerade auch der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diesbezügliche Verstöße zum Ausdruck bringt. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 38) Der vorgelegten Bestellungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass sich die Verantwortung auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften der LMSVG, erstreckt. Dass damit auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit beabsichtigt ist, wurde in der Bestellungsvereinbarung nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht und ist die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten auch aus diesem Grund unwirksam. (LVwG Tirol vom 26.08.2019, LVwG-2019/23/1340-1)