Nach der glaubwürdigen Rechtfertigung des Bf., erfolgte die Etikettierung des verfahrensgegenständlichen Produktes in der Zentrale der X. AG mit Sitz in N.. Der Bf. hatte sohin keinen Einfluss auf den Inhalt dieses Etikettes. Nachdem der Bf schließlich von dem Umstand Kenntnis erlangt hatte, dass das gegenständliche Etikett irreführende Angaben enthielt, verständigte er umgehend die Zentrale, welche die Änderung des Etikettes durchführte. Nunmehr enthalte dieses Etikett nicht mehr die beanstandete Angabe.

Da aber die Etikettierung nicht dem unmittelbaren Einflussbereich des Bf unterlag, konnte er auch nicht für die ihm zur Last gelegte Tat zur Verantwortung gezogen werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens spruchgemäß zu verfügen waren. (VGW vom 15.02.2016, VGW-022/018/14817/2015)