Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin verantwortete sich lediglich dahingehend, dass sie nur darauf schaue, ob die Bestandsliste am Produkt angeführt sei, aber keine inhaltliche Prüfung vornehme und auch nicht erfahre, welche Inhaltstoffe in EU-Verordnungen verboten werden. Gerade durch die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit hätte sich die Beschwerdeführerin darüber informieren müssen, welche Stoffe in Kosmetikartikeln verboten sind und ob diese Stoffe auf Bestandteillisten auf Produkten angeführt sind, die in die Filialen, für die sie verantwortlich ist, geliefert werden. Immerhin geht es um ein hohes Gut, nämlich um die Gesundheit der Kunden. Die Verordnung, mit der der Stoff Butyiphenyl methylpropional in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 angefügt wurde, datiert vom 29.10.2021 und trat diese Änderung mit 01.03.2022 ein. Die Beschwerdeführerin hätte also genug Zeit gehabt sich über die verbotenen Stoffe in Kosmetikmittel zu informieren. Dies umso mehr, als insgesamt 24 Stück des Kosmetikartikels an die Filiale in Mdorf bei F geliefert wurden und am Kontrolltag am 26.04.2022 – also knapp zwei Monate nach in Kraft treten des Verbotes – noch immer 14 Stück zum Verkauf angeboten wurden. Es ist der Beschwerdeführerin daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. (LVwG Stmk vom 2.1.2024, LVwG 30.11-1715/2023).