Ein in der Lebensmittelerzeugung tätiger Manager, wenn er auch nur technisch ausgebildet ist, ist verpflichtet, sich mit den in seinem Beruf auftauchenden juristischen Problemen genau auseinanderzusetzen. Es ist ihm daher vorzuwerfen, daß er sich mit dem offenkundig der Beschwichtigung der Antragstellerin dienenden Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz abfand, ohne sich bei den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden oder bei einem unabhängigen Rechtsbeistand zu informieren. Dort hätte er nämlich erfahren, daß dieser Erlaß keinesfalls ein die Strafverfolgungsbehörden bindendes Verfolgungshindernis, sondern lediglich eine ressortinterne Dienstanweisung darstellte, die aber nicht verhindern konnte, daß nicht doch - von wem auch immer - Anzeigen erstattet und die Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäß tätig wurden. Der Rechtsirrtum wäre daher (läge er vor) im Sinn des § 9 Abs. 2 StGB unbeachtlich (Kienapfel AT Z. 18 RN. 23 ff.). (OGH vom 20.10.1988, 13Os10/88 (13Os11/88))