1.7.9 Pflichten des Verantwortlichen

Der Beschwerdeführer, der gemäß § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlich Beauftragten bestellt war, hatte dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des LMSVG eingehalten werden. Wird er im Fall einer dennoch eintretenden Übertretung zur Verantwortung gezogen, so hat er darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl VwGH 19.09.1989, 89/08/0221). Die Strafbarkeit des nach § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragten folgt somit nicht aus der bloßen Innehabung einer solchen Stellung, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Die Strafbarkeit besteht also nur im Rahmen eigenen Verschuldens (vgl VwGH 19.09.1990, 90/03/0148). Hat der verantwortlich Beauftragte etwa ein nach objektiven Maßstäben taugliches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet und damit seine diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt, begründet das Versagen dieses Kontrollsystems im Einzelfall keinen zur Strafbarkeit führenden Fehler (vgl VwGH 23.04.1996, 95/11/0411).

Der Beschuldigte hat das Bestehen eines Regel- und Kontrollsystems im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 5 Abs 1 VStG aus Eigenem darzutun. Davon, dass er das Bestehen eines wirksamen Regel- und Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann nur gesprochen werden, wenn er konkret dargelegt, in welcher Weise in seinem Zuständigkeitsbereich sichergestellt wird, dass Verletzungen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere hat er darzulegen, auf welche Weise er seiner Verpflichtung zur Kontrolle nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der bloße Hinweis auf stichprobenartige Überprüfungen und die Betrauung der Herstellerunternehmen mit Kontrollaufgaben genügt den dargelegten Anforderungen aber nicht (vgl VwGH 06.05.1996, 94/10/0116). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Bestehen eines wirksamen Regel- und Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. (LVwG Tirol vom 18.4.2023, LVwG-2023/44/0778-3)