Der Hinweis auf eine "Rezeptur nach Hildegard von Bingen" begründet keine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Z 9 AMG. Denn die letztgenannte Bestimmung nimmt zwar Stoffe vom Arzneimittelbegriff aus, die ausschließlich dazu bestimmt sind, nach "komplementärmedizinischen" Methoden angewendet zu werden. Das gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut gerade nicht für Stoffe, die - wie hier - unter die Definition des § 1 Abs 1 Z 1 - 4 AMG fallen (außer es handelte sich - anders als hier - um Homöopathika). (OGH vom 16.02.2011, 17Ob14/10y)