Ein Erzeugnis (hier: Knoblauchextrakt-Pulver in Kapselform mit einem Allicin-Anteil zwischen 0,95% und 1,05%, womit jede Kapsel ebenso viel Allicin enthält wie 7,4 g roher, frischer Knoblauch), dessen Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann, besitzt keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel und kann damit nicht als ein Erzeugnis eingestuft werden, das die physiologischen Funktionen im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83 wiederherstellen, bessern oder beeinflussen könnte. (Europäische Kommission gegen Deutschland, EuGH vom 15.11.2007 C-319/05)