Im Übrigen gilt hier der Grundsatz der „Produktidentität“: Wurden das betreffende Lebensmittel bzw. die Zutat auf das/die sich die Prüfung erstreckt, bereits vor dem Stichtag 15.05.1997 auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vertrieben, ist dieser Umstand nur dann von Bedeutung, wenn es sich genau um jenes Lebensmittel oder jene Zutat handelt, auf die sich nunmehr die konkrete Prüfung erstreckt – nicht aber auf ähnliche oder vergleichbare Lebensmittel. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können (so zutreffend Reinhart, aaO, 64 Rz. 39)          
(LVwGT Burgenland vom 21.05.2019, E 156/02/2018.003/015)